
Mietvertrag
zwischen dem Verein “Freunde und Förderer des Sportvereins Hutthurm” - vertreten durch den 1. Vorsitzenden - nachstehend Vermieter genannt
und der Firma:
nachstehend Mieter genannt wird folgender Mietvertrag
abgeschlossen.
1. Der Verein “Freunde und Förderer des Sportvereins Hutthurm” als Vermieter stellt dem Mieter am Rasenspielfeld im Sportzentrum Hutthurm Werbeflächen in Form einer Bandenwerbung zur Verfügung.
2. Bei den Werbeflächen handelt es sich um Aluminiumplatten in Abmessung 300 x 65cm oder 300 x 90cm
3. Die Kosten für die Aluminiumplatte und die Beschriftung gehen zu Lasten des Mieters, wobei der Vermieter geeignete und preisgünstige Firmen anbietet. Die Aluminiumplatte wird vom Vermieter Kostenlos zur Verfügung gestellt und bleibt nach Vertragsende Eigentum des Vermieters.
4. Die Kosten für die Anbringung der Werbeflächen gehen zu Lasten des Vermieters.
5. Mieter und Vermieter verpflichten sich für einen ansehnlichen Zustand der Werbeflächen zu sorgen. Für die Instandsetzung gilt die gleiche Kostenregelung wie in Punkt 3 und 4 angegeben.
6. Die Miete beträgt pro lfd Meter und Jahr € + gesetzl. MwSt. Der Mietbetrag ist jeweils jährlich im voraus zu entrichten. Er kann vom Vermieter bei Fälligkeit mittel Lastschrift beim Mieter von dessen Konto Nr. bei der BLZ eingezogen werden. Die erforderliche Einzugsermächtigung wird hiermit erteilt.
7. Das Mietverhältnis beginnt ab und endet nach Ablauf von drei Jahren. Es ist während dieser Zeit unkündbar. Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht innerhalb 6 Monaten vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. (Beginn 01.08.-31.07)
8. Bei Vertragsbeginn innerhalb eines Jahres werden die anteiligen Mietkosten (monatlich) ebenfalls vom Mieter auf das angegebene Konto (siehe unter Punkt 6) eingezahlt.
9. Sonstige Vereinbarungen: (Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit)
10. Der Mietvertrag wurde in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Änderungen des Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich genehmigt werden.
Hutthurm, den Der Vermieter: Der Mieter:
Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift